Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1116 Brief- und Buchhypothek

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-1 (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-2 (2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-3 (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

§ 1115 § 1117