Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1116 Brief- und Buchhypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 22.02.2013 – 12 Wx 74/12
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 – 4 K 3694/15
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Darmstadt, 01.08.2024 – 5 K 1191/21.DA
- OLG Köln, 30.01.2024 – 2 Wx 12/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.11.2018 – 15 W 231/18
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 24.06.2016 – 3 W 166/13
- LSG NRW, 08.07.2015 – L 19 AS 82/15 B ERZitiert von 2
- OLG Hamm, 21.01.2015 – 15 W 19/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1116 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-1 (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-2 (2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1116#abs-3 (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.