§ 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 15 W 395/21
- OLG Brandenburg, 10.01.2013 – 5 U 90/11
- OLG Hamm, 15.11.2005 – 15 W 179/05Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 60 GBO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/60#abs-1 (1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/60#abs-2 (2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.