Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- AG Kerpen, 24.05.2006 – 20 C 579/05
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 – 9 S 982/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- AG Düsseldorf, 02.08.2006 – 52 C 17756/05
- VG Köln, 26.02.2009 – 6 K 1421/06Zitiert von 2
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 10/13Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Stromnetzbetreiber: Pflicht zur Übereignung der Stromverteilungsanlage an das neue Energieversorgungsunternehmen; Übereignungsanspruch hinsichtlich gemischt genutzter Mittelspannungsleitungen; Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Missbrauchsaufsicht - Stromnetz Homberg
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 18.02.2022 – 3 K 1259/21.KS
- OLG Koblenz, 14.02.2017 – 13 UF 32/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2016 – 11 Verg 12/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.