Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 200
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.12.2020 – 9 U 39/20Zitiert von 1
- BGH, 04.08.2010 – XII ZR 14/09Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter MieteZitiert von 11
- FG Hessen, 01.11.2017 – 6 K 1667/16
- BGH, 21.12.2012 – V ZR 221/11Wirksamkeit einer als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit als unzulässige RechtsausübungZitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 – 9 K 23/04Zitiert von 3
- BGH, 06.02.2004 – V ZR 196/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Brandenburg, 16.04.2026 – 5 U 76/25
- VG Würzburg, 09.10.2025 – W 5 K 25.421
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1090 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1090#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1090#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.