Gesetze / Sachenrechts-Durchführungsverordnung
SachenR-DV§ 4 Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2014 – V ZR 176/13Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der Grundbucheintragung von Leitungs- und Anlagenrechten zur öffentlichen Abwasserentsorgung aufgrund der Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen LandkreisesZitiert von 7
- LG Magdeburg, 06.11.2012 – 9 O 593/10
- VG Köln, 22.08.2018 – 9 L 1766/18
- BGH, 26.11.2021 – V ZR 273/20Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers für die zugunsten des Versorgungsunternehmens kraft Gesetzes begründete Dienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für Abwasserleitungen: Begriff der Fortleitung von Abwasser; Entstehung einer Dienstbarkeit auch bei Nichtnutzung der LeitungZitiert von 1
- BGH, 23.07.2015 – V ZB 1/14Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Erstreckung des gutgläubig lastenfreien Erwerbs eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit auf eintragungsbedürftige DienstbarkeitenZitiert von 5
- BGH, 06.02.2004 – V ZR 196/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 26.04.2017 – 2 K 316/15 Ge
- VG Cottbus, 05.11.2015 – 6 K 607/11Zitiert von 6
- BGH, 31.01.2002 – III ZR 136/01Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SachenR-DV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-1 (1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko
Die Fortleitung schließt die Förderung und Sammlung mit ein. Für den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober 1990 maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-3 (3) Die Dienstbarkeit umfaßt ferner das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer und Erbbauberechtigten zu verlangen, daß er keine baulichen oder sonstigen Anlagen errichtet oder errichten läßt und keine Einwirkungen oder Maßnahmen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Bei Energieanlagen umfaßt die Dienstbarkeit insbesondere das Recht, von dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Gebäudeeigentümer zu verlangen, daß er in einem in der Bescheinigung (§ 7 Abs. 2) zu bezeichnenden Schutzstreifen
Das Freischneiden von Leitungstrassen kann nicht verlangt werden. Breite und Anordnung des Schutzstreifens bestimmen sich nach den für die Anlage am 3. Oktober 1990 geltenden technischen Normen, wenn solche nicht bestehen, nach sachverständiger Beurteilung. Maßgeblich ist der jeweils bestimmte Mindestumfang. Soweit der Schutzstreifen nach dem 2. Oktober 1990 schmaler sein kann, beschränkt er sich auf diesen Umfang. Ist das Recht bereits im Grundbuch eingetragen, können alle Beteiligten wechselseitig die Anpassung des Schutzstreifens verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann auf Grund der Dienstbarkeit die Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht verlangt werden, die
zulässig waren. Der Grundstückseigentümer, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte darf ein ihm gehörendes Gebäude oder eine ihm gehörende Anlage weiterhin in dem am 3. Oktober 1990 zulässigen Rahmen nutzen, instandsetzen und erneuern, soweit eine Leitungsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-5 (5) Die Ausübung der Dienstbarkeit richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und kann einem Dritten überlassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SachenR-DV/4#abs-6 (6) Die Bescheinigung nach § 7 ersetzt die Bescheinigung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1092 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.