Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 27.04.2005 – II R 52/02Schenkungsteuer: Zeitpunkt der Ausführung bei schwebend unwirksamer Grundstücksschenkung; Voraussetzungen der wirksamen Übertragung von GbR-Anteilen auf Minderjährige KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 11.12.2008 – I-6 U 6/08
- LG Düsseldorf, 21.12.2006 – 4a O 471/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.