Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
Stand: 10.06.2019
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1064 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.04.2005 – II R 52/02Schenkungsteuer: Zeitpunkt der Ausführung bei schwebend unwirksamer Grundstücksschenkung; Voraussetzungen der wirksamen Übertragung von GbR-Anteilen auf Minderjährige Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 11.12.2008 – I-6 U 6/08
- LG Düsseldorf, 21.12.2006 – 4a O 471/05Zitiert von 1
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