Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

§ 1063 § 1065