Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1058 Besteller als Eigentümer
Stand: 10.06.2019
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.