Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 103 Verteilung der Lasten
Stand: 10.06.2019
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 103 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 24.11.2010 – 3 K 703/10.MZZitiert von 1
- BGH, 19.05.2009 – IX ZR 89/08Zitiert von 9
- OLG Köln, 31.08.2001 – 16 Wx 137/01
- OLG Hamm, 05.05.1986 – 22 U 297/87Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- BGH, 17.11.2011 – V ZB 34/11Zwangsverwaltungsverfahren: Anspruch des Zwangsverwalters gegen den Ersteher auf bis zum Zuschlag verauslagte Betriebskosten
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 16.08.2023 – 3 U 324/21
- OLG München, 20.07.2022 – 7 U 6031/20
- LG Köln, 06.12.2021 – 7 O 26/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.