Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1028 Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1028#abs-1 (1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1028#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

§ 1027 § 1029