Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 1025 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 05.12.2019 – 5 W 100/19Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 05.08.2024 – 14 W 32/24 (Wx)
- OLG Celle, 14.04.2010 – 4 W 43/10Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2008 – V ZR 93/07Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2021 – 6 K 2181/19
- LG Düsseldorf, 14.03.2017 – 7 O 103/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- OLG Dresden, 16.12.2024 – 12 Wx 22/24
- OLG Dresden, 05.09.2024 – 12 Wx 39/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1025 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.