Gesetze / BGA-Nachfolgegesetz

BGA-NachfG

§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 5 § 7