§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Spezielle gesetzliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich das jeweilige Bundesinstitut gehört, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGA-NachfG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.