§ 7 Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.
Änderungsverlauf
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. 2002 I S. 3082
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06.08.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I 3082)
BGBl. I S. 3082
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