Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3082
BGBl. 2002 I S. 3082 · 112.603 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuorganisation des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
Vom 6. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung eines
Bundesinstitutes für Risikobewertung
(BfR-Gesetz – BfRG)
§1
Rechtsform, Name
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium) wird ein „Bundesinstitut für Risikobewer-
tung“ (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechts-
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.
§2
Tätigkeiten
(1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender
Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für
Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf
folgenden Gebieten tätig:
1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen,
Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die unmit-
telbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit
oder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die
Gesundheit des Menschen einschließlich Fragen der
Ernährung und Ernährungsprävention und, soweit
Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit
und die Anwendung von Arzneimitteln, die zur An-
wendung bei Tieren bestimmt sind, und bei Tieren
angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, aus-
genommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im
Hinblick auf die Tiergesundheit in Zusammenhang
stehen,
2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums
und anderer oberster Bundesbehörden, soweit das
Bundesinstitut Tätigkeiten aus deren Geschäfts-
bereich wahrnimmt, sowie des Bundesamtes für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit in allen
Fragen, die zu den Tätigkeiten des Bundesinstitutes
gehören,
3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und
internationaler Ebene und Koordination des wissen-
schaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet
der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucher-
schutzes,
4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem
engen Bezug zu seinen Tätigkeiten steht,
5. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemi-
kalien, Dokumentation und Information zu Vergif-
tungsgeschehen,
6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergän-
zungsmethoden zu Tierversuchen,
7. Risikobewertung bei gentechnisch veränderten Tie-
ren, Pflanzen und Mikroorganismen, soweit sie zur
Lebensmittelherstellung verwendet werden oder
Lebensmittel beeinflussen, sowie von gentechnisch
veränderten Futtermitteln und Futtermittelzusatz-
stoffen,
8. gesundheitliche Fragen der Beförderung gefährlicher
Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe,
9. Beteiligung am Lebensmittel-Monitoring sowie an
bundesweiten Erhebungen im Bereich der Futter-
mittel und Futtermittelzusatzstoffe,
10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-
lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für
diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-
lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin benannt ist und diese Tätigkeit
nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaft-
lichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für
diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grund-
lage von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft das Bundesinstitut benannt wird,
12. Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeits-
gebieten über Risiken gesundheitlicher Art sowie
sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergeb-
nisse; die Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-
zes bleiben unberührt.
(2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das
Bundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der For-
schungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen
heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten
wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder
handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer ver-
trauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.

(3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und
Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8
Abs. 1 weisungsunabhängig.
§3
Aufgabendurchführung
(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm
durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwal-
tungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen
sind.
(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere
Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des
Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch-
führung das Bundesinstitut vom Bundesministerium
beauftragt wird.
§4
Organe
(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin
oder der Präsident und das Direktorium.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die
Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt
sind.
§5
Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-
schäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bun-
desinstitut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige
Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Ver-
treter (Vizepräsident).
§6
Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsi-
denten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungs-
leitern des Bundesinstitutes.
(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin
oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitu-
tes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
1. der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen
mit besonderer Bedeutung,
2. der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
3. der Einsetzung von Kommissionen und der Abstim-
mung ihrer Tätigkeit untereinander,
4. der Aufstellung des Haushaltsplans,
5. den Grundsätzen der Organisation, Personalführung
und Personalverwaltung.
(3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsi-
dentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der
Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur
Beratung einzuberufen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident.
§7
Satzung
Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist
nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich,
insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1. die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinsti-
tutes,
2. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäf-
tigte des Bundesinstitutes,
3. den Aufbau des Bundesinstitutes,
4. die Haushaltsführung und Rechnungslegung.
§8
Aufsicht
(1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bun-
desministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt.
Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-
nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-
lich zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundes-
ministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu
erteilen.
(3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an
den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist
jederzeit Gehör zu gewähren.
(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2
und 3 entsprechend.
§9
Haushaltsplan
(1) Das Bundesinstitut weist die zu erwartenden Einnah-
men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben in einem
Haushaltsplan aus. Auf seine Aufstellung und Ausführung
sowie die Zahlungen, die Buchführung und die Rech-
nungslegung sind die für den Bund jeweils geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan wird von der Präsidentin oder
vom Präsidenten festgestellt. Er bedarf zu seiner Wirk-
samkeit der Genehmigung des Bundesministeriums. Das
Bundesinstitut erhält zum Ausgleich des genehmigten
Haushaltsplans Zuschüsse des Bundes nach Maßgabe
des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende
des Haushaltsjahres ist eine Rechnung über die Einnah-
men und Ausgaben aufzustellen. Die Rechnung ist vom
Bundesministerium zu prüfen.
§ 10
Beamtinnen und Beamte
(1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine
Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsord-
nung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im

Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den
Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-
denten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium.
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste
Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesinstitutes.
§ 11
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Auf die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundesinstitutes sind die für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge
und sonstige Bestimmungen anzuwenden.
§ 12
Übernahme
der Beamtinnen und Beamten und
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen
und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2
des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchen-
gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtin-
nen und Beamte des Bundesinstitutes. § 130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7
Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes und des § 86 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.
§ 13
Übergangsmaßnahmen
(1) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes finden
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur
Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben
der Personalvertretung beim Bundesinstitut von dem bis-
herigen Personalrat beim Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Über-
gangspersonalrat des Bundesinstitutes wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den
Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im
Bundesinstitut.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach der Errichtung des Bundesinstitutes findet
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und
ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleich-
stellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bun-
desinstitut werden ihre Aufgaben von der bisherigen
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin wahrgenommen.
Artikel 2
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Gesetz – BVLG)
§1
Rechtsform, Name
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium) wird ein „Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ (Bundesamt) als selbstän-
dige Bundesoberbehörde errichtet.
§2
Tätigkeiten
(1) Das Bundesamt wird, unbeschadet bestehender
Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für
Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf
folgenden Gebieten tätig:
1. Maßnahmen der Vorsorge und des Schutzes im
Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbrau-
cherschutzes, vor allem im Hinblick auf Lebensmittel,
Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige
Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutzmittel und Bio-
zidprodukte, Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
Chemikalien sowie Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, einschließlich deren Herstel-
lung, Anwendung und Verkehr, und bei Tieren ange-
wandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenom-
men Tierimpfstoffe, soweit dem Bund die Verwaltungs-
zuständigkeit zusteht,
2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Begleitung von
Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in
den in Nummer 1 genannten Bereichen sowie im
Bereich der Produktsicherheit, soweit es sich um Pro-
dukte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen und
den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen unterliegen,
3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen der
Europäischen Gemeinschaft in den in Nummer 1
genannten Bereichen, in den Bereichen Tierseuchen
und Tierschutz sowie im Bereich der Produktsicher-
heit, soweit es sich um Produkte handelt, die nicht den
in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
genannten Gesetzen und den auf Grund dieser Geset-
ze erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen,
4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und
Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durch-
führung der Lebensmittelüberwachung und des
Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
übermittelten Ergebnisse,
5. Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen
und Ringversuchen, soweit diese Aufgabe nicht von
einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
6. Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ausgenommen
Tierimpfstoffe, nach den arzneimittelrechtlichen Vor-
schriften,

7. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen
und nationalen Referenzlabors für Rückstände nach
der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG
Nr. L 125 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf
der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin benannt ist, sowie Wahr-
nehmung der Funktion einer Zentralstelle nach Artikel 4
Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG,
8. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen
oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätig-
keit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das
Bundesamt benannt wird,
9. Wahrnehmung der Funktion einer koordinierenden
Stelle für die Datensammlung und die Berichterstat-
tung und Mitwirkung daran, insbesondere in den Be-
reichen Lebensmittel, Ernährung, Produktsicherheit,
Antibiotikaresistenz und Verzehrserhebungen.
(2) Zur Durchführung des
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
2. Futtermittelgesetzes,
3. Düngemittelgesetzes,
4. Tierschutzgesetzes,
5. Pflanzenschutzgesetzes,
6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf
Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegen-
ständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht,
7. Weingesetzes,
8. Tierseuchengesetzes,
9. Fleischhygienegesetzes,
10. Geflügelfleischhygienegesetzes,
11. Verfütterungsverbotsgesetzes,
12. Produktsicherheitsgesetzes, soweit sein Anwen-
dungsbereich in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
bis d und f des Produktsicherheitsgesetzes bestimmt
ist oder sich auf das Futtermittelgesetz oder das
Tierseuchengesetz erstreckt, oder soweit es sich um
Produkte handelt, die nicht den in § 2 Abs. 3 Satz 1
des Produktsicherheitsgesetzes genannten Gesetzen
und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen unterliegen,
13. Arzneimittelgesetzes, soweit es den Verkehr und die
Anwendung von Arzneimitteln betrifft, die zur Anwen-
dung bei Tieren bestimmt sind, und es sich dabei
nicht um Tierimpfstoffe handelt,
sowie zur Durchführung von im Anwendungsbereich die-
ser Gesetze unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft erforderliche allgemeine Verwal-
tungsvorschriften können vom Bundesamt im Rahmen
seiner Aufgaben und Tätigkeiten im Benehmen mit dem
nach Absatz 3 jeweils fachlich zuständigen Ausschuss
vorbereitet werden.
(3) Zur Vorbereitung allgemeiner Verwaltungsvorschrif-
ten nach Absatz 2 werden beim Bundesamt folgende Aus-
schüsse eingerichtet:
1. Ausschuss Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, geset-
zesübergreifende, grundsätzliche und andere als die
Überwachung betreffende Fragen im Bereich des Ver-
braucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit zu
behandeln,
2. Ausschuss Überwachung; dieser Ausschuss hat die
Aufgabe, gesetzesübergreifende, grundsätzliche
Überwachungsfragen im Bereich des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
zu behandeln.
Jedem der in Satz 1 genannten Ausschüsse gehören an:
1. bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus jedem
Land,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes
und
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesinstitutes
für Risikobewertung.
(4) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz einer Ver-
treterin oder eines Vertreters des Bundesamtes. Sie tagen
nach Bedarf; auf Verlangen eines Landes ist
1. eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen,
2. eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Sit-
zung des Ausschusses zu nehmen.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Ausschüsse kön-
nen Unterausschüsse einsetzen. Für diese gelten die
Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4
entsprechend.
(6) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an
den Sitzungen der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1
genannten Ausschüsse und Unterausschüsse teilzuneh-
men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. Soweit das
Bundesamt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer
anderen obersten Bundesbehörde wahrnimmt, gilt Satz 1
auch für die zuständige oberste Bundesbehörde.
(7) Das Bundesamt führt die Geschäfte der Ausschüsse
und Unterausschüsse nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5
Satz 1.
(8) Das Bundesamt beteiligt das Bundesinstitut für
Risikobewertung in allen wissenschaftlichen Fragen, die in
das Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes fallen, im Rah-
men der Erledigung seiner Aufgaben.
§3
Aufgabendurchführung
(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch
§ 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsauf-
gaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere
Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des
Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durch-
führung das Bundesamt vom Bundesministerium beauf-
tragt wird.

§4
Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar-
garinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflü-
gelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des
Verfütterungsverbotsgesetzes, des Tierseuchengesetzes,
des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des
Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass
das Bundesministerium zuständig ist,
1. Entscheidungen der Organe der Europäischen Ge-
meinschaft zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu
machen,
2. sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der
genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann
die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teil-
weise auf das Bundesamt übertragen werden.
§5
Aufsicht im besonderen Fall
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen
Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahr-
nimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sach-
lich zuständigen obersten Bundesbehörde.
§6
Kostenerhebung
(1) Für Amtshandlungen, insbesondere für Genehmi-
gungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Unter-
suchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-
einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Spezielle
gesetzliche Kostenregelungen bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
die Amtshandlungen des Bundesamtes die gebühren-
pflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
Festsätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Höhe der
Gebühren bestimmt sich jeweils nach dem durchschnitt-
lichen Personal- und Sachaufwand; daneben kann die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden.
§7
Übernahme
der Beamtinnen und Beamten
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen
Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang
ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künf-
tig vom Bundesamt wahrgenommen werden.
(2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und
Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließ-
lich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom
Bundesamt wahrgenommen werden. § 130 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologi-
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang aus-
schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig
vom Bundesamt wahrgenommen werden.
(4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst
des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang aus-
schließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig
vom Bundesamt wahrgenommen werden.
§8
Übergangsmaßnahmen
(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden inner-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes Wahlen zu der Personalvertretung statt. Bis zur Kon-
stituierung des Personalrates werden die Aufgaben der
Personalvertretung beim Bundesamt vom Hauptpersonal-
rat beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft als Übergangspersonalrat
des Bundesamtes wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den
Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im
Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die
Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach der Errichtung des Bundesamtes findet inner-
halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstel-
lungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundes-
amt werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauf-
tragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
wahrgenommen.
Artikel 3
Änderung des
BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen
Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
§1
Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden
jeweils die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch die Angabe „§§ 1
und 2“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ , des Robert Koch-
Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „und des Robert Koch-Institutes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“
durch die Angabe „§§ 1 und 2“ ersetzt.
§2
Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April
1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8
des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über Kosten für bestimmte Amtshandlungen
von Gesundheitseinrichtungen des Bundes
(Gesundheitseinrichtungen-
Kostenverordnung – GesundKostV)“.
2. In § 1 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzrechts
§1
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „die Biologi-
sche Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
„der Biologischen Bundesanstalt“ durch die
Worte „des Bundesamtes für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte „Die
Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ und
das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Biologische Bun-
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische
Bundesanstalt)“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Bio-
logischen Bundesanstalt“ durch die Worte „vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Angabe „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Dabei hat sie die
Anwendungsgebiete“ durch die Worte „Dabei
hat es die Anwendungsgebiete“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmi-
gung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für
Risikobewertung, der Biologischen Bundes-
anstalt und dem Umweltbundesamt erteilt.“
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „die Bio-
logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „durch die Biologi-
sche Bundesanstalt“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-
schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen Bun-
desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische Bun-
desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, wel-

che Unterlagen eines Vorantragstellers sie “ durch
die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit diesem und dem
Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor-
antragstellers es“ ersetzt.
7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren vorausset-
zen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur
Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dür-
fen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller
oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt
hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu
Gunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie
jeweils Name und Anschrift des anderen.“
8. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die Bio-
logische Bundesanstalt“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulas-
sungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu
einigen, wer die Unterlagen vorlegt.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 2 und 5 werden jeweils die Worte „Die
Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung
mit Absatz 2,
1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biolo-
gischen Bundesanstalt, soweit in den Num-
mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und
Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hin-
sichtlich der Vermeidung gesundheitlicher
Schäden durch Belastung des Bodens, im
Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko-
bewertung,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hin-
sichtlich der Vermeidung von Schäden durch
Belastung des Naturhaushaltes sowie durch
Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einver-
nehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in
§ 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich
ist, durch Auflagen anordnen, dass während der
Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei
der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ge-
wonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die
Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mit-
geteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die ent-
sprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.“
10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Biologi-
schen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit kann den Zulassungsinha-
ber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach
den Absätzen 1 und 2 der Kommission der
Europäischen Union und den zuständigen Behör-
den anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter
Fristen vorzulegen und ihm die Vorlage anzuzei-
gen.“
11. § 15b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils die
Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
liegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung
mit den Absätzen 2 und 3,
1. nach Absatz 1 Nr. 3 im Benehmen mit der Bio-
logischen Bundesanstalt, soweit in den Num-
mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin-
sichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit,
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hin-
sichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf

die Gesundheit durch Belastung des Bodens,
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risi-
kobewertung,
3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hin-
sichtlich der Auswirkungen durch Belastung
des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit
dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
12. § 15c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die
Worte „Die Biologische Bundesanstalt“ durch die
Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Ver-
bindung mit
1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit der Biolo-
gischen Bundesanstalt, soweit in den Num-
mern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4
Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der
Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsicht-
lich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden
durch Belastung des Bodens, im Benehmen
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2
hinsichtlich der Vermeidung von Schäden
durch Belastung des Naturhaushaltes sowie
durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
die Worte „die Biologische Bundesanstalt“ durch die
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
14. In § 16a Abs. 5 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
15. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
16. In § 17 Abs. 3 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 in Verbindung mit
1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen
mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in
den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt
ist,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2
Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Men-
schen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
stabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver-
meidung gesundheitlicher Schäden durch
Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2
Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden
durch Belastung des Naturhaushaltes sowie
durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.“
18. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die Biolo-
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.

19. In § 18b Abs. 3 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
20. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Biolo-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
22. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe c werden die Worte
„die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte
„das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der
Zulassungsbehörde festgesetzten Anwendungs-
gebiete und Anwendungsbestimmungen unter der
Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festge-
setzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen“
deutlich getrennt von den übrigen Angaben und
Aufschriften aufzunehmen.“
23. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „der Biolo-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bun-
desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
24. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von
vier Monaten nach Eingang des Antrags über die
Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmit-
tel. Es trifft seine Entscheidung hinsichtlich
1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die
Gesundheit von Mensch und Tier im Benehmen
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den
Naturhaushalt im Benehmen mit dem Umwelt-
bundesamt,
3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne
des § 31 Abs. 1 Nr. 1 im Benehmen mit der Bio-
logischen Bundesanstalt.
Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen
Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist.
Verlangt das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit Unterlagen oder Pro-
ben nach Absatz 2, bevor das Pflanzenstärkungs-
mittel in die Liste aufgenommen worden ist, ent-
scheidet es innerhalb von vier Monaten nach Ein-
gang der Unterlagen oder Proben.“
c) In Absatz 4 werden die Worte „die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
25. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
26. In § 31c Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
27. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätz-
lich zu den Aufgaben, die ihr durch dieses
Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach § 30
Abs. 1 und § 38b Satz 2 oder durch andere
Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-
den, folgende Aufgaben:“.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.

cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt ge-
fasst:
„9. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich
der Ein- und Verschleppung von Schad-
organismen sowie Mitwirkung bei der
Erarbeitung nationaler und internationaler
Normen auf dem Gebiet der Pflanzen-
gesundheit,
10. Mitwirkung an und Begleitung von Pro-
grammen und Maßnahmen, einschließlich
der Überwachung, der Länder und der
Europäischen Gemeinschaft zur Verhin-
derung der Ein- und Verschleppung von
Schadorganismen,“.
dd) In Nummer 11 wird das Wort „Prüfung“ durch
die Worte „Mitwirkung an der Prüfung“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Biologische Bundesanstalt kann Geräte
und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz
benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte
sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht
eine beschreibende Liste der in die Pflanzen-
schutzgeräteliste eingetragenen Pflanzenschutz-
geräte mit Angaben über die für die Verwendung
der Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale
und Eigenschaften. Prüfergebnisse aus der Praxis
des Pflanzenschutzes können verwendet werden.“
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
28. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Auf-
gaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts-
verordnungen nach § 7, § 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19
Abs. 2, § 31a Abs. 1 Satz 4, § 31c Abs. 2 Satz 2, § 31d
Abs. 2 und § 38b Satz 2 oder durch andere Rechts-
vorschriften übertragen sind oder werden, folgende
Aufgaben:
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung
auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflan-
zenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
Pflanzenschutzmittel und in die jeweilige Liste auf-
genommener Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
satzstoffe,
3. Mitwirkung bei der Bekanntmachung der Liste
nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes,
4. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über
das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach
Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Che-
mikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlings-
bekämpfungsmittel im internationalen Handel für
den Bereich Pflanzenschutz,
5. Beteiligung an der Prüfung von Pflanzenschutz-
mittelwirkstoffen nach den von der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit kann prüfen:
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung be-
dürfen,
2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau
bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflan-
zenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschrei-
bende Liste
1. der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga-
ben über die für die Anwendung der Pflanzen-
schutzmittel wichtigen Merkmale und Eigenschaf-
ten, insbesondere die Eignung der Pflanzen-
schutzmittel für bestimmte Anwendungsgebiete,
Boden- und Klimaverhältnisse und den Haus- und
Kleingartenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem
die Zulassung der Pflanzenschutzmittel endet,
2. der in die jeweilige Liste eingetragenen Pflanzen-
stärkungsmittel und Zusatzstoffe.
Prüfungsergebnisse aus der Praxis des Pflanzen-
schutzes können verwertet werden.
(4) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit wird ein Sachverständigen-
ausschuss gebildet, dessen Mitglieder vom Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft berufen werden. Der Sachverständi-
genausschuss ist zu hören
1. vor der Entscheidung über die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln nach § 15, § 15b oder § 15c,
2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach
§ 18,
3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer
Zulassung oder Genehmigung außer bei Gefahr im
Verzuge.
(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit
und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die näheren Vorausset-
zungen über den Sachverständigenausschuss zu
erlassen.“
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren
und Auslagen) für
1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und
2. berichterstattende Tätigkeiten, die es im Rah-
men des Arbeitsprogramms nach Artikel 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin-
dung mit den durch Verordnung der Europäi-
schen Gemeinschaft festgesetzten Durch-
führungsbestimmungen ausführt.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach
Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlun-
gen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, der
Biologischen Bundesanstalt und des Umweltbun-
desamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu
berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt
Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-
handlungen nach diesem Gesetz.“
30. § 38a wird wie folgt gefasst:
„§ 38a
Übermittlung von Daten
(1) Die Biologische Bundesanstalt und das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit können den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft Entscheidungen und Maßnahmen mit-
teilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur Durchführung
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber
hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a
und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen
übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder zur
Durchführung des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anfor-
derungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der
Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-
ben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung
dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft mitteilen.“
31. In § 38b Satz 2 werden nach den Worten „auf die Bio-
logische Bundesanstalt“ die Worte „oder das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ eingefügt.
32. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und
Nr. 8 das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 14 die Biologische Bundesanstalt.“
33. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „der Biolo-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzen-
schutzmittel, die einen Wirkstoff enthalten, der in
Pflanzenschutzmitteln enthalten war, die in einem
Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerb-
lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr
gebracht worden sind.“
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. No-
vember 2002 nach den bis dahin geltenden Vor-
schriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis
zur Erschöpfung der Bestände, längstens jedoch
bis zum 29. Juli 2004, in den Verkehr gebracht
oder eingeführt werden. Behältnisse und abgabe-
fertige Packungen, die vor dem 1. November 2002
nach den bis dahin geltenden Vorschriften herge-
stellt worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der
Bestände, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2004,
verwendet werden.“
§2
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. November
2001 (BGBl. I S. 3031, 2002 I S. 559), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo-
gische Bundesanstalt)“ durch die Worte „dem Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die Biolo-
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „der Biolo-
gischen Bundesanstalt“ durch die Worte „dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit“ ersetzt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Biolo-
gische Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.

4. § 1d wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“
ersetzt.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bun-
desanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewer-
tung und des Umweltbundesamtes nehmen an den
Beratungen teil.“
b) In Absatz 5 werden die Worte „Die Biologische Bun-
desanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
6. In § 3 Abs. 2, § 3a und § 3b Abs.1 werden jeweils die
Worte „der Biologischen Bundesanstalt“ durch die
Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§3
Die Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I
S. 1410), geändert durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung
vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte „die Biolo-
gische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt)“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 6 werden die Worte „der Biologischen Bun-
desanstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§4
In § 7 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-
nung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193) geändert worden ist, werden die Worte
„Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft“ durch die Worte „Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§5
Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3140), geändert durch die Verordnung vom
29. November 2001 (BGBl. I S. 3366), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über Kosten des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
und der Biologischen Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft im Pflanzenschutzbereich
(Pflanzenschutzmittel-
Gebührenverordnung – PflSchMGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für
Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)
erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem
Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach
dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hin-
aus für berichterstattende Tätigkeiten im Sinne des
§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“
3. Der Anlage wird folgender Satz 2 angefügt:
„Es erheben Gebühren und Auslagen
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit nach den Gebührennummern
1000 bis 3220 und 5000 bis 5600,
2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebühren-
nummern 4000 bis 4290 und 5600.“
Artikel 5
Änderung des Tierseuchenrechts
§1
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-
bewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin oder“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere wirkt mit bei der
1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von
Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt
sind,

2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von
Tierseuchenausbrüchen;
sie wird neben der Forschung auf dem Gebiet der
Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, ferner tätig
in der Funktion
1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflich-
tige Tierseuchen, soweit sie oder das Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin benannt worden ist,
2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Refe-
renzlabors, soweit für diese Tätigkeit die Bun-
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere benannt wird.“
3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ , das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ gestrichen.
4. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Das Bundesministerium“ werden durch
die Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mit-
telbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-
gen.“
5. In § 17c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ , vom Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ gestrichen.
6. Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:
„§ 86
(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtin-
nen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
zur Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere versetzt, soweit sie bislang Aufgaben wahr-
genommen haben, die künftig von der Bundes-
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr-
genommen werden.
(2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der
Lebensmittelsicherheit Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
heiten der Tiere, soweit sie bislang Aufgaben wahr-
genommen haben, die künftig von der Bundes-
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere wahr-
genommen werden.“
§2
In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhr-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch
Artikel 369 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „ , dem
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ gestrichen.
§3
§ 14 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I
S. 1885), die zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Zulassungsstellen
Zulassungsstellen sind
1. die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Tiere für die Zulassung von
a) Mitteln gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten
Tierseuchen und die Schweinepest,
b) Testsera, Testantigenen und Testallergenen, aus-
genommen Tuberkuline,
2. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung nicht in
Nummer 1 Buchstabe a genannter Sera, Impfstoffe,
Immunmodulatoren und Tuberkuline zur Anwendung
an Tieren.“
§4
In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai
1998 (BGBl. I S. 941) werden die Worte „ , Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ gestrichen.
§5
§ 26 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999
(BGBl. I S.1820), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Worte „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ werden durch die
Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ertei-
lung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehör-
den seines Geschäftsbereichs übertragen.“
Artikel 6
Änderung des Futtermittelrechts
§1
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt
geändert durch Artikel 188 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 werden die Worte „von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“
durch die Worte „vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“
ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt“
durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch
die Worte „Benehmen mit dem Bundesinstitut
für Risikobewertung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a werden jeweils die
Worte „Die Bundesanstalt“ durch die Worte „Das
Bundesamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Einvernehmen mit
dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte
„Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risiko-
bewertung“ ersetzt.
4. In § 11a Abs. 1 und § 24 werden jeweils die Worte „Die
Bundesanstalt“ durch die Worte „Das Bundesamt“
ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit gibt die in Satz 2 genannten Eingangs-
stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt; das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Erteilung des
Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts-
bereichs übertragen.“
6. In § 19b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit oder“ eingefügt.
§2
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I
S. 1514), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. Mai 2002 (BGBl. I S. 1675), wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bei der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
anstalt)“ durch die Worte „beim Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-
amt)“ ersetzt.
2. § 16b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Bundes-
anstalt“ durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „bei der Bundes-
anstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Bundesanstalt“
durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.
3. § 16c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte „die
Bundesanstalt“ durch die Worte „das Bundes-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Bundesanstalt“
durch die Worte „des Bundesamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Bundes-
anstalt“ durch die Worte „das Bundesamt“ ersetzt.
4. In § 16d Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „bei der Bun-
desanstalt“ durch die Worte „beim Bundesamt“ er-
setzt.
5. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Bundesanstalt“
durch die Worte „dem Bundesamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Bundesanstalt“
durch die Worte „Das Bundesamt“ ersetzt.
6. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
terium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Erteilung des Einverneh-
mens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs
übertragen“ ersetzt.
§3
Die BLE-Futtermittel-Kostenverordnung vom 22. März
1996 (BGBl. I S. 533), geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131), wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über Gebühren für Amtshandlungen
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit nach dem Futtermittelgesetz
(Bundesamt-Futtermittel-
Gebührenverordnung – BVLFuttmGebV)“.

2. In § 1 werden die Worte „Die Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ durch die
Worte „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Chemikalienrechts
§1
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) wird wie
folgt geändert:
1. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundesinsti-
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-
desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der Biologi-
schen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft“ durch die Worte „dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
2. In § 16e Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 und
Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 19d Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
werden jeweils die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“
ersetzt.
3. In § 19b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Bundesinstitu-
tes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für
Risikobewertung“ und die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-
bewertung“ ersetzt.
4. In § 22 Abs. 4 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Worte „dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§2
Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2002
(BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, Abs. 2 und 3
und § 3 Abs. 2 werden jeweils die Worte „Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für
Risikobewertung“ ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Worte
„An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
durch die Worte
„An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen“
ersetzt.
3. In Anlage 2 werden
a) die Worte
„An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
durch die Worte
„An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen“ und
b) die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“
ersetzt.
4. In Anlage 3 werden die Worte
„An das
Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen (BgVV)“
durch die Worte
„An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen“
ersetzt.
§3
Der Anhang Abschnitt 1 Spalte 3 der Chemikalien-Ver-
botsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)
geändert worden ist, wird im Abschnitt I wie folgt geän-
dert:
1. In Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitutes für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamtes für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“

durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§4
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I
S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), wird wie folgt geändert:
1. § 15d Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2
und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen
verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen
sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde
eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobe-
wertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung verlangen.“
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend
von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Bega-
sungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zustän-
dige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinsti-
tut für Risikobewertung oder die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung verlangen.“
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „Bundesinsti-
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
3. In § 52 Abs. 1 werden die Worte „der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Worte „des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ und die Worte „Bundes-
institutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes
für Risikobewertung“ ersetzt.
§5
§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002
(BGBl. I S. 2442) wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die
Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach
§ 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren
nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnis-
ses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1
Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemika-
lien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des
anliegenden Gebührenverzeichnisses.“
Artikel 8
Änderung des Arzneimittelrechts
§1
§ 77 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§2
Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopa-
thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997
(BGBl. I S. 779), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Kostenverordnung für die
Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§3
Die Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimit-
teln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom 16. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1125),
wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Kostenverordnung für die
Zulassung von Arzneimitteln
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte und das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.

2. In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die
Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
§4
In § 1 Abs. 1 der AMG-Einreichungsverordnung vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) werden die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung lebensmittel-
rechtlicher, weinrechtlicher und fleisch- und
geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
§1
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie
folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 35 Satz 1 und § 46d Abs. 5
Satz 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte „Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
2. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden
a) die Worte „den Direktor und Professor des Bun-
desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ und
b) die Worte „der Direktor und Professor des Bun-
desinstitutes für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“
ersetzt.
3. § 37 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auch im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk.“
4. In § 40 Abs. 6 werden die Worte „und anderer Mitglied-
staaten, dem Bundesministerium und“ durch die Worte
„ , des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder“
ersetzt.
5. In § 43a Satz 2 werden nach dem Wort „auf“ die Worte
„das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit oder“ eingefügt.
6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden
a) in Nummer 1 die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt und
b) in Nummer 2 nach den Worten „zuständigen Behör-
den“ die Worte „sowie die Beteiligung des Bun-
desinstitutes für Risikobewertung“ eingefügt.
7. § 47a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Bundes-
ministeriums“ durch die Worte „Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwin-
gende Gründe des Gesundheitsschutzes ent-
gegenstehen.“
bb) In Satz 3 werden die Worte „Das Bundesminis-
terium hat bei der Beurteilung der gesundheit-
lichen Gefahren eines Erzeugnisses“ durch die
Worte „Bei der Beurteilung der gesundheit-
lichen Gefahren eines Erzeugnisses sind“
ersetzt.
8. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch
die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf
Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-
gen.“
§2
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002
(BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundesministe-
rium“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In § 22f Abs. 3 werden die Worte „anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und“
durch die Worte „ , des Bundes, anderer Länder oder
anderer Mitgliedstaaten oder“ ersetzt.
3. In § 22g wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-
tragen.“

§3
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „vom Bundes-
ministerium“ durch die Worte „vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann diese Aufgaben durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit übertragen.“
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“ durch
die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf
Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra-
gen.“
3. In § 22 Abs. 3 werden
a) die Worte „anderer Länder“ durch die Worte „des
Bundes, anderer Länder“ ersetzt und
b) die Worte „ , dem Bundesministerium“ gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit übertragen.“
b) Im neuen Satz 3 werden die Worte „Es kann“ durch
die Worte „Ferner kann es“ ersetzt.
§4
In § 4a Abs. 1, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 der Diätverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au-
gust 1988 (BGBl. I S. 1713), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 17. Juni 2002 (BAnz. S. 13 449) geändert
worden ist, werden jeweils die Worte „Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§5
§ 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch
Artikel 309 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem
Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
§6
In § 4a Satz 2 der Honigverordnung vom 13. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
ordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert wor-
den ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ ersetzt.
§7
Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 16 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-
desamt)“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils
die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch
das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
4. In Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
§8
In § 1a Satz 2 der Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli
1994 (BAnz. S. 6 973), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807) geändert
worden ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§9
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), geändert durch die Ver-
ordnung vom 19. November 2001 (BGBl. I S. 3472), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Beneh-
men mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundes-
institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-
setzt.
§ 10
Die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178) wird wie folgt
geändert:
1. In § 16a Satz 2 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“
ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
4. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils
die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch
das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
5. In Anlage 12 Nr. 3.3 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
§ 11
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775) wird
wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch die Worte „Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(Bundesamt)“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte „beim Bundesministe-
rium für Gesundheit“ durch die Worte „dem Bundes-
amt“ ersetzt.
3. In § 6a Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
4. In Anlage 3 Nr. 6 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundes-
amt“ ersetzt.
§ 12
In § 35 Abs. 4 Nr. 3 der Wein-Überwachungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
(BGBl. I S. 1624) werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedi-
zin, das“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewer-
tung, die“ ersetzt.
§ 13
In § 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Stoffe mit phar-
makologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998
(BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§ 14
Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
„Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Worte
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit (Bundesamt)“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesinsti-
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
rinärmedizin“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
6. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2
Buchstabe a werden jeweils die Worte „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“
ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesund-
heit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“
durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
8. In § 23a Satz 2 werden die Worte „Bundesministerium
für Gesundheit“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.
9. In Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 4.5 Satz 2 werden die Worte
„Bundesministerium für Gesundheit“ durch das Wort
„Bundesamt“ ersetzt.

10. In Anlage 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 Satz 2 werden jeweils die
Worte „Bundesministerium für Gesundheit“ durch das
Wort „Bundesamt“ ersetzt.
§ 15
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),
zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom
14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundesminis-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4,
Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 und
Absatz 5 werden jeweils die Worte „Bundesministe-
rium im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit im Bundesanzeiger“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§ 16
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4098), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom
14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 werden
jeweils die Worte „Bundesministerium für Gesundheit“
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3
Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1
und 3 werden jeweils die Worte „Bundesministerium
im Bundesanzeiger“ durch die Worte „Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Bundesanzeiger“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) wird
wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Bundesamt
für Strahlenschutz“ die Dienststellenbezeichnung
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ eingefügt,
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Dienststellenbezeichnung „Bun-
desinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
dert:
a) In der Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
sor der Bundesforschungsanstalt für Virus-
krankheiten der Tiere“ gestrichen,
bb) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senats-
rat“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit“ eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amts-
bezeichnung „Präsident und Professor der Bundes-
anstalt für Straßenwesen“ die Amtsbezeichnung
„Präsident und Professor der Bundesforschungs-
anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amts-
bezeichnung „Präsident und Professor des Bun-
desinstituts für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin“ durch die Amtsbe-
zeichnung „Präsident und Professor des Bundes-
institutes für Risikobewertung“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
§1
In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I
S.1105, 1818), das zuletzt durch Artikel 191 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Worte „Bundesministerium im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat“ durch die Worte
„Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;
das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäfts-
bereichs übertragen“ ersetzt.
§2
In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, werden die Worte „die Bio-
logische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§3
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2960), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risiko-
bewertung“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und
zur Bekämpfung von Wirbeltieren das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit im Einvernehmen
a) mit dem Bundesinstitut für Risikobe-
wertung, das die Wirksamkeit mit Aus-
nahme der dem Umweltbundesamt
zugewiesenen Prüfungen und die Aus-
wirkungen auf die menschliche Ge-
sundheit mit Ausnahme der dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte zugewiesenen Prüfung prüft,
b) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte, das die Auswir-
kungen auf die menschliche Gesund-
heit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes für die Zulas-
sung zuständig ist, und
c) mit dem Umweltbundesamt, das die
Wirksamkeit von Mitteln und Verfahren
zur Entwesung sowie zur Bekämpfung
von Ratten und Mäusen und die Auswir-
kungen auf die Umwelt prüft; die Prü-
fungen zur Feststellung der Wirksam-
keit sind an den betreffenden Schädlin-
gen unter Einbeziehung von Wirtstieren
bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzu-
nehmen, soweit die Mittel oder Verfah-
ren nicht nach dem Gesetz zum Schutz
der Kulturpflanzen nach dem Tilgungs-
prinzip gleichwertig geprüft und zuge-
lassen sind.“
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Mittel“ durch
die Worte „die Mittel nach Satz 1 Nr. 1“ und die
Worte „der Biologischen Bundesanstalt für
Land- und Forstwirtschaft“ durch die Worte
„dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin“ durch die Worte „Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird
durch die Worte „nach Absatz 1, soweit dieser
Mittel und Verfahren zur Entseuchung betrifft,
und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebühren-
pflichtigen Tatbestände der Amtshandlungen
nach Absatz 1, soweit dieser Mittel und Verfah-
ren zur Entwesung und zur Bekämpfung von
Wirbeltieren betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „des Listungsverfahrens“ werden
durch die Worte „des Listungsverfahrens nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Einzelheiten des
Listungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
festzulegen.“
§4
In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes
vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), das zuletzt
durch Artikel 53 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte
„die Biologische Bundesanstalt“ durch die Worte „das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit“ ersetzt.
§5
In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7a Abs. 1 Nr. 3 des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), das
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, werden jeweils
die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bun-
desinstitut für Risikobewertung “ ersetzt.
§6
Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337),
geändert durch Artikel 377 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden
durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs übertragen.“
2. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ werden

durch die Worte „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs übertragen.“
3. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch die
Worte „das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§7
In § 20 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März
1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung
vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden
ist, werden die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, Berlin“ durch
die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
§8
In § 19 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1421), die durch Artikel 335 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die
Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ ersetzt.
§9
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung
eines wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen vom
19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 355 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, werden die Worte „Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für
Risikobewertung“ ersetzt.
§ 10
In Anlage 2 Nr. 10 Buchstabe b der Verordnung über
die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlings-
bekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom
18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die durch die Ver-
ordnung vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 144) geändert
worden ist, werden in der Spalte „Hinweise“ die Worte
„Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
§ 11
§ 5d der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410),
die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2001
(BGBl. I S. 3030) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin (Bundesinstitut)“ durch die Worte „Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit (Bundesamt)“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das
Wort „Bundesamt“ ersetzt.
2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundesinstitut“ durch das
Wort „Bundesamt“ ersetzt.
Artikel 12
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 bis 9 und 11 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
den Wortlaut der ihrem Geschäftsbereich unterliegenden
durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnun-
gen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renat e Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6e943e2cdcddc260….