Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 3a Knotenpunkte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist
Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3a geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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01.12.2025 in Kraft
§ 3a aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2014 I S. 1980
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.