nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3a BFStrMG — Knotenpunkte

Bundesfernstraßenmautgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist

- 1. für Bundesautobahnen

  - a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

  - b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

  - c) die Bundesgrenze;

- 2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.

Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertragen.

---

Zitiervorschlag: § 3a BFStrMG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/3a?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
