Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen
Stand: 10.06.2019
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 BEZNG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 30/10Vermögenszuordnung; Veräußerungsgeschäft; im Nachhinein festgestelltes Eigentum; Erlösauskehranspruch; Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn AG; VerzugszinsenZitiert von 6
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 30.10Zitiert von 29
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 8/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 7/21Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 05.09.2022 – 25 K 1765/19.WI.DZitiert von 2
- OVG NRW, 11.12.2008 – 20 A 1091/07Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BEZNG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.