Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 109 · BT-Drs. 18/7989 · S. 75
Zu Artikel 109 (Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes (931-4))
Zu Artikel 109 (Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes (931-4)) Zu Nummer 1 Seit dem 1. Januar 2002 ist der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland. Die bislang noch nicht erfolgte Anpassung der Währungsangabe in § 16 Absatz 5 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes wird nunmehr vorgenommen. Die Anpassung erfolgt nicht auf den exakten Euro-Betrag von 5 112 920 Euro, sondern auf den „runden Signalbetrag“ von 5 Millionen Euro. Zu Nummer 2 § 20 Absatz 4 und 5 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes regelt Einzelheiten zu der Garantie der Bun- desrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens an die Deutsche Bahn AG. Gemäß § 20 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 erlischt diese Garantie spätestens am 31. Dezember 2001, so dass es dieser Regelungen nicht mehr bedarf. § 20 Absatz 4 und 5 kann daher folgenlos im Wege der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7989, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.733–242.678 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbb3a8806f8da5e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP