Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 21 Vermögensübergang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 19.06.2020 – V ZR 83/18(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)Zitiert von 6
- BGH, 18.06.2009 – V ZR 226/08
- BVerwG, 13.09.2010 – 3 B 45/10Vermögenszuordnung; Bahnnotwendigkeit eines Grundstücks; Eigentumsübergang durch Übergabebescheid; Drittberechtigung; berechtigtes Interesse nach rechtsgeschäftlichem Erwerb; Indizwirkung der Widmung zu Bahnbetriebszwecken
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6556/03
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6557/03Zitiert von 1
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 7178/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.