Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 21 Vermögensübergang
Stand: 10.06.2019
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21 BEZNG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2020 – V ZR 83/18(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)Zitiert von 8
- BGH, 18.06.2009 – V ZR 226/08
- BVerwG, 13.09.2010 – 3 B 45.10
- BVerwG, 13.09.2010 – 3 B 45/10Vermögenszuordnung; Bahnnotwendigkeit eines Grundstücks; Eigentumsübergang durch Übergabebescheid; Drittberechtigung; berechtigtes Interesse nach rechtsgeschäftlichem Erwerb; Indizwirkung der Widmung zu Bahnbetriebszwecken
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 7178/03
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6556/03
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.04.2005 – 11 K 6557/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BEZNG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.