Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 16 Wirtschaftsführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/16#abs-1 (1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/16#abs-2 (2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/16#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/16#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/16#abs-5 (5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 5 Millionen Euro übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 BEZNG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 – 5 LC 144/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 513 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 306 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 263 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.06.1999 Ausfertigung
§ 16 geändert, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I 1384)
BGBl. 1999 I S. 1384
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