Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1384
BGBl. 1999 I S. 1384 · 8.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Eingliederung der Schulden
von Sondervermögen in die Bundesschuld
Vom 21. Juni 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Mitübernahme der
Schulden des Erblastentilgungsfonds,
des Bundeseisenbahnvermögens
sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung
des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld
(Schuldenmitübernahmegesetz – SchuldMitüG)
§1
(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden
ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes,
und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblasten-
tilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erb-
lastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.
(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisen-
bahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusam-
menführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni
1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deut-
schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn über-
nommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach
§ 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliede-
rung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.
(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kredit-
aufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung
des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsge-
setz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.
§2
Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sonder-
vermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht
der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6
Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Ver-
bindlichkeiten tilgt.
§3
(1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999
fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in
§ 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in
den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entspre-
chend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum
erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsver-
pflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten
werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.
(2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit
dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden
auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen ange-
rechnet.
Artikel 2
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 984), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3242), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe c gestrichen
und in § 2 Abs. 3 Satz 11 die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Bundeshaftung
(1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-
übernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernah-
megesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die
Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine
Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen
kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt
geleistet.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.
(3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen
oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte
Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Wäh-
rungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich.“
3. § 5 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
„§ 6
Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit
Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden
Mittel:
1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-
desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden
Deutsche Mark übersteigen;
2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach
§ 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März
1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbei-
träge.
Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen
Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden.
Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liqui-
dität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt
abzuführen.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zur Zusammenführung und
Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung
der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 19
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2
des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999
(BGBl. I S. 1384)“ eingefügt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „einen Schul-
dentilgungsplan sowie“ gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
„§ 17
Schuldurkunden
(1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-
mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes
gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens
werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch
die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach
dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1638) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „sowie für die Tilgung
und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3“ gestri-
chen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im
Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuld-
mitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmit-
übernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. So-
weit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch
eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zah-
lungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.“
Artikel 5
Neufassung des
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. Juni 1999
Der Bund esp räsid ent
Ro m an Herzo g
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1384. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 07f459b70aa1d3cc….