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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1384

BGBl. 1999 I S. 1384 · 8.832 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 1384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1384
                                               Gesetz
                                   zur Eingliederung der Schulden
                              von Sondervermögen in die Bundesschuld
                                                    Vom 21. Juni 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
            Gesetz zur Mitübernahme der
        Schulden des Erblastentilgungsfonds,
          des Bundeseisenbahnvermögens
      sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung
    des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld

   (Schuldenmitübernahmegesetz – SchuldMitüG)

                            §1
   (1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden
ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes,
und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblasten-
tilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erb-
lastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.

  (2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisen-
bahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusam-
menführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni
1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deut-
schen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn über-
nommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach

§ 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliede-
rung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.
  (3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner
die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kredit-

aufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung
des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsge-
setz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999
geltenden Fassung.

                           §2

  Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sonder-

vermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht
der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6
Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Ver-
bindlichkeiten tilgt.

                           §3

   (1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999
fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in
§ 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in
den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entspre-
chend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum
erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsver-
pflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten
werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.

   (2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit
dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden
auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen ange-
rechnet.

                         Artikel 2

   Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
  Das Erblastentilgungsfonds-Gesetz vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 984), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3242), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 1999, Seite 1385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1385
1. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe c gestrichen
   und in § 2 Abs. 3 Satz 11 die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch
   die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 4
                        Bundeshaftung
     (1) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmit-
   übernahme nach § 1 Abs. 1 des Schuldenmitübernah-
   megesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die
   Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine
   Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen
   kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt
   geleistet.
     (2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von
   Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.
     (3) Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen
   oder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte
   Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Wäh-
   rungsumstellung aufzukaufen.
     (4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den
   Schuldurkunden des Bundes gleich.“

3. § 5 wird aufgehoben.

4. § 6 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 6
                  Zuführungen des Bundes
     (1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit
   Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden
   Mittel:
   1. Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bun-
      desbankgewinn, die einen Betrag von 7 Milliarden
      Deutsche Mark übersteigen;
   2. Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach
      § 3 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März
      1997 (BGBl. I S. 434) geleisteten Erstattungsbei-
      träge.

   Die Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen
   Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden.
   Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
   dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden.

      (2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liqui-
   dität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt
   abzuführen.“

                          Artikel 3

               Änderung des Gesetzes
              zur Zusammenführung und
        Neugliederung der Bundeseisenbahnen

  Das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung
der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 19
Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666),
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
   „unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2

   des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999
   (BGBl. I S. 1384)“ eingefügt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „einen Schul-
      dentilgungsplan sowie“ gestrichen.

3. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 17

                       Schuldurkunden
      (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnver-
   mögens stehen den Schuldurkunden des Bundes
   gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
      (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens
   werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
   Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch
   die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.“

                         Artikel 4
               Änderung des Gesetzes
         zur Abwicklung des Ausgleichsfonds
        nach dem Dritten Verstromungsgesetz
  Das Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach
dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1638) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „sowie für die Tilgung
   und Verzinsung von Krediten nach § 2 Abs. 3“ gestri-
   chen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im
      Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        „(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuld-
      mitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmit-
      übernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I
      S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. So-
      weit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch
      eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zah-
      lungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.“

                         Artikel 5

                   Neufassung des
           Erblastentilgungsfonds-Gesetzes

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
BGBl. 1999, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1386

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 21. Juni 1999

                                  Der Bund esp räsid ent
                                     Ro m an Herzo g

                                    Der Bund eskanzler
                                    Gerhard Sc hröd er

                          Der B und esm inist er d er Finanzen
                                     H a n s Ei c h e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1384. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 07f459b70aa1d3cc….