Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 14/513 · S. 7

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes
zur Zusammenführung und Neu-
gliederung der Bundeseisenbahnen)
Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 1 BENeuglG)
Trotz der Schuldmitübernahme der Schulden des Bundes-
eisenbahnvermögens durch den Bund wird im Hinblick
auf die besondere Haftungsregelung in Absatz 2 an der
ausdrücklichen Bestimmung festgehalten, daß das Bun-
deseisenbahnvermögen von den übrigen Vermögen des
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt
zu halten ist. Mit dem Schuldenmitübernahmegesetz soll
der Bund keine anderen Verpflichtungen als Kreditver-
bindlichkeiten übernehmen.
Zu Nummer 2 (§ 16 BENeuglG)
Satz 2 wird in Absatz 1 gestrichen, weil nach dem
Schuldenmitübernahmegesetz der Bund anstelle des
Bundeseisenbahnvermögens allein die Tilgung über-
nimmt. Entsprechend entfällt in Absatz 2 Satz 3 die
Verpflichtung, als Teil des Wirtschaftsplanes einen
Schuldentilgungsplan aufzustellen.
Zu Nummer 3 (§ 17 BENeuglG)
Die bisherige Kreditermächtigung des Bundeseisen-
bahnvermögens entfällt. Im Hinblick auf die noch
vorhandenen Schulden des Sondervermögens sind die
Regelungen aus den bisherigen Absätzen 4 und 5 zu
erhalten.

BT-Drs. 14/513 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/513, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.793–20.931 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert cc91712d54973db4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP