Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/513 · S. 7
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu- gliederung der Bundeseisenbahnen) Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 1 BENeuglG) Trotz der Schuldmitübernahme der Schulden des Bundes- eisenbahnvermögens durch den Bund wird im Hinblick auf die besondere Haftungsregelung in Absatz 2 an der ausdrücklichen Bestimmung festgehalten, daß das Bun- deseisenbahnvermögen von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten ist. Mit dem Schuldenmitübernahmegesetz soll der Bund keine anderen Verpflichtungen als Kreditver- bindlichkeiten übernehmen. Zu Nummer 2 (§ 16 BENeuglG) Satz 2 wird in Absatz 1 gestrichen, weil nach dem Schuldenmitübernahmegesetz der Bund anstelle des Bundeseisenbahnvermögens allein die Tilgung über- nimmt. Entsprechend entfällt in Absatz 2 Satz 3 die Verpflichtung, als Teil des Wirtschaftsplanes einen Schuldentilgungsplan aufzustellen. Zu Nummer 3 (§ 17 BENeuglG) Die bisherige Kreditermächtigung des Bundeseisen- bahnvermögens entfällt. Im Hinblick auf die noch vorhandenen Schulden des Sondervermögens sind die Regelungen aus den bisherigen Absätzen 4 und 5 zu erhalten.
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Herkunft
BT-Drs. 14/513, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.793–20.931 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert cc91712d54973db4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP