Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 17 Schuldurkunden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/17#abs-1 (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/17#abs-2 (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
Änderungsverlauf
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1466)
BGBl. 2006 I S. 1466
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21.06.1999 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I 1384)
BGBl. 1999 I S. 1384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.