Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 17 Schuldurkunden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/17#abs-1 (1) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/17#abs-2 (2) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.