Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 39 Akkreditierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Köln, 31.10.2012 – 14 O 407/12
- OLG Hamburg, 25.10.2018 – 3 U 66/17Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.12.2019 – 27 K 292.15Zitiert von 2
- SG Neuruppin, 03.07.2014 – S 20 KR 329/11Zitiert von 2
- SG Neuruppin, 20.06.2010 – S 20 KR 104/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungsstelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als ein dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2 unterfallender Bereich gilt.