Art 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-1 (1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-2 (2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-3 (3) Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-4 (4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-5 (5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-6 (6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/37#abs-7 (7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 37 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 06.10.2022 – 18 Sa 271/22
- BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 383/19 (A)Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht
- BAG, 30.07.2020 – 2 AZR 225/20 (A)Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2022 – 3 Sa 203/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 – 1 AGH 9/19
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
Zuletzt entschieden
- EuGH, 09.02.2023 – C-453/21Zitiert von 4
- EuGH, 09.02.2023 – C-81/23
- EuGH, 22.06.2022 – C-534/20Zitiert von 10
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