Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG

§ 9 Zweier- und Dreierkollegium

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/9#abs-1 (1) Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/9#abs-2 (2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.

§ 8 § 10