Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.03.2009 – 5 B 1184/08Zitiert von 12
- VGH Bayern, 09.01.2024 – 13a CS 23.1414Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2002 – 5 StR 276/02Zitiert von 8
- BVerwG, 29.08.2019 – 7 C 33/17Presserechtlicher Auskunftsanspruch und SteuergeheimnisZitiert von 25
- BVerfG, 27.07.2005 – 1 BvR 668/04Nichtigkeit des § 33a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Nds SOG - Ermächtigung der Polizei zur Erhebung personenbezogener Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung - wegen Unvereinbarkeit mit Art. 10 GG TelekommunikationsüberwachungZitiert von 85
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WB 22/20Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen BegutachtungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2022 – 4 B 1864/21Einstweilige Anordnung: Kein Unterlassungsanspruch gegen die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 98
- BVerwG, 27.09.2018 – 7 C 5/17Auskunftsanspruch hinsichtlich einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten VerwandtenbeschäftigungZitiert von 45
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 651/14Zitiert von 8
11 Entscheidungen zu § 23 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/23#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/23#abs-2 (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.