Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.