Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 89 Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/89#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof prüft
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/89#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 89 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 03.06.2021 – 16 A 2447/12
- OVG NRW, 04.06.2020 – 16 A 2447/12Zitiert von 5
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 89 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.