Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Stand: 01.04.2024
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5 gelten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 82 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 08.08.2023 – 25 K 60/22.WI.D
- BVerwG, 25.01.2007 – 2 C 28.05
- VG Wiesbaden, 13.11.2024 – 25 K 404/22.WI.DZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 16.02.2023 – 25 K 818/20.WI.D
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 – 11 L 1/21Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 15.01.2019 – 25 K 3137/17.WI.DZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 – OVG 80 D 6.09Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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