Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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