Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 81 Begnadigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/81#abs-1 (1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/81#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.