Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 81 Begnadigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/81#abs-1 (1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/81#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 80 § 82