Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 58 Beweisaufnahme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

§ 59 § 61