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# § 50 BDG — Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Bundesdisziplinargesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

- 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,

- 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

- 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,

- 4. das Beamtenverhältnis endet oder

- 5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 50 BDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/50

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