Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 47 Beamtenbeisitzer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 – 1 S 3480/21
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 – 1 S 3353/21
- VG Sigmaringen, 01.03.2023 – DB 12 K 2475/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1592/21
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2011 – 10 P 2/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/47#abs-1 (1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/47#abs-2 (2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/47#abs-3 (3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.