Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.06.2014 – 2 B 55/13Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten; Anwendbarkeit des Bundesdisziplinargesetzes für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leistenZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- VG Magdeburg, 08.06.2023 – 15 A 31/22 MDZitiert von 1
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 16b D 22.2183Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6/15Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im ZurruhesetzungsverfahrenZitiert von 43
- VGH Bayern, 26.03.2025 – 16a D 20.6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.01.2025 – 1 B 979/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 30.09.2024 – 12 L 487/24
- OVG Thüringen, 29.04.2024 – 8 DO 415/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-2 (2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-3 (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.