Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-2 (2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/2#abs-3 (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.06.2014 – 2 B 55/13Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten; Anwendbarkeit des Bundesdisziplinargesetzes für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leistenZitiert von 3
- BVerwG, 18.06.2014 – 2 B 55.13Zitiert von 17
- BVerwG, 20.01.2009 – 2 B 4.08Zitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 – DL 16 S 21/22
- VG Magdeburg, 08.06.2023 – 15 A 31/22 MDZitiert von 1
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 16b D 22.2183Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.03.2025 – 16a D 20.6
- OVG NRW, 20.01.2025 – 1 B 979/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 30.09.2024 – 12 L 487/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.04.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.