Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 25 Zeugen und Sachverständige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.11.2017 – 3d E 747/17.BDG
- VG Lüneburg, 04.01.2007 – 10 E 1/06Zitiert von 3
- BVerwG, 09.05.2023 – 2 AV 2/23Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im behördlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6/15Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im ZurruhesetzungsverfahrenZitiert von 43
- BVerwG, 20.06.2017 – 2 B 84/16Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 63
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.09.2025 – 35 K 6238/25.O
- VG Düsseldorf, 12.08.2024 – 38 K 5207/21.BDGZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/25#abs-1 (1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/25#abs-2 (2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/25#abs-3 (3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.