Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 28 Protokoll
Stand: 10.06.2019
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 28 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
- VG Saarland Saarlouis, 25.09.2009 – 4 K 457/08Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6/15Politische Meinungsäußerung und beamtenrechtliches Mäßigungsgebot; Anforderungen an die ärztliche Begutachtung im ZurruhesetzungsverfahrenZitiert von 44
- VG Ansbach, 14.11.2022 – AN 13a D 22.02360
- VG Trier, 17.11.2015 – 3 K 2121/15.TR
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