§ 2a Begriffsbestimmungen
Stand: 29.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a#abs-1 (1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a#abs-2 (2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a#abs-3 (3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a#abs-4 (4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2a BDBOSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. I S. 2632
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2019 I S. 1850
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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