§ 2a Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/2a?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1850)
BGBl. 2019 I S. 1850
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