Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 48 Begrenzung der Beihilfe
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.04.2013 – 1 A 2426/10Zitiert von 1
- VG Berlin, 27.03.2013 – 7 K 336.11Zitiert von 1
- VG Berlin, 29.04.2025 – 5 K 611/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – OVG 6 B 11/22
- VG Köln, 16.06.2016 – 1 K 5553/15
- VG Berlin, 12.11.2014 – 7 K 338.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.09.2012 – 1 A 2333/09Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/48#abs-1 (1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/48#abs-2 (2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.