Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 48 Begrenzung der Beihilfe
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/48#abs-1 (1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/48#abs-2 (2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 48 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.04.2013 – 1 A 2426/10Zitiert von 1
- VG Berlin, 29.04.2025 – 5 K 611/23
- VG Köln, 16.06.2016 – 1 K 5553/15
- VG Berlin, 12.11.2014 – 7 K 338.13Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.09.2012 – 1 A 2333/09Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – OVG 6 B 11/22
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.03.2013 – 7 K 336.11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 48 neu gefasst durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 48 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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