Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
Stand: 10.06.2019
Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1 Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 7 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.06.2017 – 1 A 204/17Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 – 10 A 11331/10Zitiert von 14
- LAG Köln, 03.07.2025 – 6 SLa 643/24
- BVerwG, 08.11.2012 – 5 C 4/12Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundesbeihilferecht
- BVerwG, 08.11.2012 – 5 C 2.12Zitiert von 43
- BVerwG, 08.11.2012 – 5 C 4.12Zitiert von 51
Zuletzt entschieden
- ArbG Siegburg, 14.11.2024 – 5 Ca 894/24Zitiert von 1
- VG Freiburg, 18.03.2024 – 6 K 228/23
- VG Gelsenkirchen, 09.02.2024 – 3 K 4616/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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