Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 30 Soziotherapie
Stand: 10.06.2019
Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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12.12.2012 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I 2657, 3009)
BGBl. 2012 I S. 2657
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