Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/17#abs-1 (1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/17#abs-2 (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für

1.
prothetische Leistungen,
2.
Inlays und Zahnkronen,
3.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4.
implantologische Leistungen.

Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

§ 16 § 18