Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/16#abs-1 (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/16#abs-2 (2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 BBhV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 11.09.2015 – 13 K 4988/14Zitiert von 2
- VGH Hessen, 10.03.2016 – 1 A 1161/14Zitiert von 3
- OVG Saarland, 02.02.2022 – 1 A 215/20Zitiert von 2
- VG Köln, 27.02.2023 – 3 K 4646/20
- VG Freiburg, 22.05.2017 – 6 K 823/15Zitiert von 2
- LAG Köln, 03.07.2025 – 6 SLa 643/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713; 2021 I 343)
BGBl. 2020 I S. 2713
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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08.09.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2012 (BGBl. I 1935)
BGBl. 2012 I S. 1935
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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