Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 11.09.2015 – 13 K 4988/14Zitiert von 2
- VGH Hessen, 10.03.2016 – 1 A 1161/14Zitiert von 3
- OVG Saarland, 02.02.2022 – 1 A 215/20Zitiert von 2
- VG Köln, 27.02.2023 – 3 K 4646/20
- VG Freiburg, 22.05.2017 – 6 K 823/15Zitiert von 2
- LAG Köln, 03.07.2025 – 6 SLa 643/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BBhV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/16#abs-1 (1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/16#abs-2 (2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.