Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Stand: 10.06.2019
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 51 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 06.04.2011 – 1 A 19/11Kein Anspruch auf Verwendungszulage bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Saarland Saarlouis, 23.03.2010 – 3 K 544/09Zitiert von 4
- BVerfG, 03.05.2012 – 2 BvL 17/08Unzulässige Richtervorlage: Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 - Unzureichende Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften - Anforderungen an Aufbereitung der Tatsachengrundlage bei Rüge einer Unteralimentation - Beschränkung auf EvidenzkontrolleZitiert von 27
- VG Berlin, 01.10.2014 – 28 K 157.10
- VG Saarland Saarlouis, 23.03.2010 – 3 K 236/09Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 16.11.2005 – 1 A 337/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14Verfassungsmäßigkeit der sog. a-Besoldung in unterschiedlichen Zeiträumen (Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Niedersachsen)Zitiert von 173
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 – 4 S 1918/13Zitiert von 12
- VG Wiesbaden, 15.12.2010 – 1 K 134/10.WIZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.