Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

§ 50d § 52