Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50d#abs-1 (1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50d#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle
Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.