Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 2 Regelung durch Gesetz

Stand: 10.06.2019

Bund538 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-1 (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-3 (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 1 § 3