Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 2 Regelung durch Gesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-1 (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-3 (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Wird zitiert von 538 Entscheidungen zu § 2 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2009 – 3 K 536/09Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.03.2008 – 3 K 133/07Zitiert von 2
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 25/06Zitiert von 10
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 27/06Beamtenalimentation: Anspruch auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 28/06Zitiert von 5
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 30/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.03.2026 – 2 MR 1/26Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.