Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 2 Regelung durch Gesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-1 (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-2 (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/2#abs-3 (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Wird zitiert von 612 Entscheidungen zu § 2 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2009 – 3 K 536/09Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.03.2008 – 3 K 133/07Zitiert von 2
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 25/06Zitiert von 10
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 27/06Beamtenalimentation: Anspruch auf zusätzliche kindbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OVG Saarland, 23.03.2007 – 1 R 28/06Zitiert von 10
- OVG Saarland, 23.02.2007 – 1 R 30/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.07.2026 – 3 A 892/23Ausschluss von Nachzahlungsansprüchen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW bei fehlender jährlicher Geltendmachung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 26.03.2026 – 2 MR 1/26Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2006 I S. 1869
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3702)
BGBl. 2001 I S. 3702
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1980 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.