Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 4 B 7.13
- BVerwG, 28.10.2015 – 2 C 15/15Funktionszulage während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im BlockmodellZitiert von 11
- VG Lüneburg, 16.11.2005 – 1 A 337/04Zitiert von 2
- BVerwG, 17.11.2017 – 2 A 3/17Zulage für die Wahrnehmung befristeter FunktionenZitiert von 28
- OVG Schleswig, 14.10.2016 – 2 LB 22/15Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 30.04.2008 – 12 K 6092/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 2/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 1/24Aufstockung der Sonderzahlung für 2008; Lehrer in BrandenburgZitiert von 4
- BVerwG, 02.05.2024 – 2 C 13/23Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die VersorgungsbezügeZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/45#abs-1 (1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/45#abs-2 (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/45#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.