Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 35 Forschungs- und Lehrzulage
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG; hier: Unvereinbarkeit der "W-Besoldung" der Professoren mit dem GrundgesetzZitiert von 241
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 423/18 · Stufenzuordnung im Hochschulbereich
- BVerwG, 28.03.2017 – 2 B 9/16Tragfähige Schlüsse aus falschen Angaben in einem FörderantragZitiert von 22
- OVG NRW, 16.05.2018 – 3 A 1828/16Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.05.2018 – 3 A 1714/16Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 329/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.02.2014 – 3 A 328/14Zitiert von 1
- VG Minden, 06.06.2007 – 4 L 240/07Zitiert von 6
9 Entscheidungen zu § 35 BBesG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.