Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/32b#abs-1 (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/32b#abs-2 (2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 32b BBesG →
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- BAG, 16.10.2019 – 5 AZR 423/18 · Stufenzuordnung im Hochschulbereich
- OVG Sachsen, 05.02.2020 – 2 A 556/19
- VG Kassel, 11.07.2016 – 1 K 522/13.KSZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.